Elternbeitrag
Trägerbeitragsordnung
(Stand 01. August 2014, beschlossen am 10.06.2014) Gültig für das Schuljahr 2019/2020
1. Allgemeines
Die vorliegende Beitragsordnung regelt, welche Beiträge Eltern, deren Kinder die Freie Waldorfschule Trier oder den Waldorfkindergarten Trier (inklusive Zwergenreich) besuchen, an den Verein zur Förderung der Waldorfpädagogik e. V. zahlen. Die Ordnung wird allen Mitgliedern des Vereins bei In-Kraft-Treten ausgehändigt. Neue Vereinsmitglieder erhalten die Beitragsordnung bei der Aufnahme in den Verein.
1.1. Notwendigkeit der Trägerbeiträge
Die Waldorfschule und der Waldorfkindergarten wurden gegründet von Eltern, die diese Pädagogik für ihre Kinder wünschten und die dafür bereit waren, entsprechende Opfer und Arbeiten zu erbringen. Ihr Träger ist der „“Arbeits- und Förderkreis für Waldorfpädagogik e. V.“ (gemeinnütziger Verein), in dem alle Eltern und MitarbeiterInnen Mitglied sind. Eltern und MitarbeiterInnen bilden eine Solidargemeinschaft, die gemeinsam Schule und Kindergarten betreiben und auch selbstbestimmt verwalten. Es liegt in der Verantwortung der Vereinsmitglieder, die wirtschaftliche Sicherheit der Einrichtungen und der dort Beschäftigten zu gewährleisten. Dies geschieht zum einen durch ehrenamtliche Mitarbeit von Eltern und MitarbeiterInnen in den verschiedensten Bereichen, zum anderen durch die Zahlung regelmäßiger Beiträge.
Der Trägerverein verfügt über kein nennenswertes Vermögen (außer dem Gebäude u. Inventar, welche aber noch mit Schulden belastet sind). Die Einkünfte bestehen aus den öffentlichen Zuschüssen, den Zuschüssen vom Verein zur Förderung der Waldorfpädagogik e.V. und, in geringem Umfang, Spenden. Die Waldorfschule erhält für jeden Schüler einen Zuschuss durch das Land Rheinland-Pfalz, der für den Primar-, Sekundar I – und Sekundar II-Bereich unterschiedlich hoch ist. Der Ganztagsschulbereich wird noch zusätzlich bezuschusst. Die Zuschüsse des Waldorfkindergartens bemessen sich an dessen Personalkosten und teilen sich auf das Land Rheinland-Pfalz, die Stadt Trier und den Landkreis Trier-Saarburg auf. Die Höhe der Zuschüsse für Schule und Kindergarten ist bei weitem nicht ausreichend, um alle Kosten zu decken. Die Eltern müssen daher einen finanziellen Beitrag leisten für
- die laufenden Kosten (in erster Linie Gehälter, Verbrauchsgüter und Unterhalt der Gebäude),
- Zinsen und Tilgung für Kredite aus der Aufbauzeit,
- Kapitalbildung für Bauvorhaben.
Da sowohl die öffentliche Bezuschussung für die Bereiche Schule, Regelkindergarten und Zwergenreich unterschiedlich bemessen wird als auch die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge differiert, ist es notwendig geworden, diese unterschiedlich fest zu setzen, die den einzelnen Einrichtungen zugeordnet werden können.
1.2. Grundsätze der Beitragsbemessung
Grundlage der Beitragsordnung ist der Gedanke, dass alle Eltern einen angemessenen finanziellen Beitrag zum Erhalt der Einrichtungen leisten sollen. Dieser Beitrag orientiert sich an den finanziellen Bedürfnissen der Schul- und Kindergartengemeinschaft, an den finanziellen Möglichkeiten der einzelnen Familien, sowie an der Zahl der Kinder, die in den Einrichtungen verschiedene Leistungen in Anspruch nehmen. Zwischen diesen will die Beitragsordnung einen Ausgleich schaffen, der es ermöglichen soll, die Finanzierung des Vereins ausreichend zu sichern. Niemand soll aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse daran gehindert sein, seine Kinder in den Waldorfkindergarten oder auf die Waldorfschule zu schicken.
2. Berechnung des Trägerbeitrags
Der Trägerbeitrag errechnet sich als Summe zweier Teile, nämlich aus einem Familiensockelbeitrag und einem Kinderbeitrag.
2.1. Der Sockelbeitrag
Der monatliche Sockelbeitrag, den jede Familie leistet, beträgt ab dem 01. August 2019
für die Schule
für den Kindergarten Zwergenreich
182,00 € 123,00 € 123,00 €
Der Sockelbeitrag beträgt pro Familie höchstens 182,00 €.
Haben Eltern Kinder in verschiedenen Einrichtungen wird der Sockelbeitrag anteilig zugeordnet.
2.2. Der Kinderbeitrag
Zusätzlich zu dem unter 2.1. genannten Sockelbetrag ist von jeder Familie monatlich ein kindbezogener Beitrag zu leisten. Dieser beträgt
für die Schule
für den Kindergarten
für den Kindergarten bis 14:00 für den Kindergarten bis 16:45
50,00 € für jedes Kind 50,00 € für jedes Kind 11,00 € für jedes Kind 48,00 € für jedes Kind
für das Zwergenreich gelten die gleichen Beträge wie für den Kindergarten mit Ausnahme der Unter-Zweijährigen.
Aufgrund der abweichenden Behandlung durch das Jugendamt wird für die Unter-Zweijährigen der vom Jugendamt festgesetzte Beitrag erhoben.
Das Mittagessen und die Frühstückkosten werden gesondert berechnet.
3. Anpassung der Trägerbeiträge 3.1. Regelmäßige Anpassung
Eine regelmäßige Anpassung der Trägerbeiträge ist notwendig. Zum einen soll verhindert werden, dass eine geringe aber kontinuierliche Preissteigerung nach mehreren Jahren eine unerwartet starke Beitragserhöhung erforderlich macht. Zum anderen muss im Voraus bereits bedacht werden, dass durch veränderte Schülerzahlen oder eine veränderte Zusammensetzung der Elternschaft sich der Finanzbedarf und auch die Trägerbeiträge gravierend ändern können. Die Anpassung der Beiträge erfolgt in der Regel jeweils zum Schuljahresbeginn.
3.2. Außerordentliche Anpassung
Außergewöhnliche Umstände können zu akutem Finanzbedarf von Seiten des Vereins führen. In solchen Situationen ist es die Pflicht der Eltern, möglichst rasch nach Lösungen zu suchen. Bei Bedarf können Anpassungen des Beitrags auf Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auch während eines laufenden Schuljahres beschlossen werden und in Kraft treten.
4. Ermäßigung des Beitrags
Ermäßigungen des Beitrags können nur in eng begrenzten Fällen genehmigt werden. Kurzfristige Ermäßigungen können unter Umständen gewährt werden, wenn sich die finanziellen Verhältnisse einer Familie unerwartet und gravierend verschlechtert haben. Langfristige Ermäßigungen können unter Umständen bewilligt werden, wenn eine Familie besondere finanzielle Lasten zu tragen hat, die sie nicht selbst zu verantworten hat (z.B. bei Pflege eines schwerbehinderten Kindes, nicht aber Belastungen durch Finanzierung eines Eigenheims, eines Autos, einer Urlaubsreise etc.). In allen Fällen begründen die Eltern ausführlich, warum sie einer Ermäßigung des Beitrages bedürfen und schlagen dem Verein
einen angemessenen Ausgleich für die nicht geleisteten Zahlungen vor. Für eine Ermäßigung gelten folgende Grundsätze:
Es besteht die Verpflichtung die Einkünfte und Ausgaben in einem Finanzgespräch durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
Bei der Betrachtung des verfügbaren Einkommens soll ein Vergleich mit dem Existenzminimum angestellt werden.
Die Beitragsermäßigung ist schriftlich unter Beifügung geeigneter Nachweise zu beantragen. Eine Ermäßigung gilt immer nur für das laufende Schul-/Kindergartenjahr und ist für das neue Schul-/Kindergartenjahr ggf. rechtzeitig neu zu beantragen.
5. Zusätzliche Spende
Da die Ermäßigungen nicht zu Lasten der Gehälter oder notwendigen Materials gehen dürfen, sowie notwendige Investitionen und Darlehenstilgungen möglich bleiben müssen,
sind finanzstarke Eltern und Freunde aufgerufen durch Spenden über ihren Beitrag hinaus, zu den Einnahmen beizutragen. Diese Spenden sind steuerlich abzugsfähig.
6. Durchsetzen der Beitragsordnung
Im Interesse der Schul- und Kindergartengemeinschaft liegt es, dass die zu entrichtenden Beiträge vollständig und pünktlich gezahlt werden. Dazu ist es sinnvoll, dass alle Beiträge per Lastschrift eingezogen werden.
Stimmen die Eltern dem Lastschriftverfahren nicht zu, wird eine monatliche Bearbeitungsgebühr von 5,00 € erhoben.
Ebenso wird pro Mahnung eine Mahngebühr von 5,00 € erhoben.
Anfallende Rücklastschriftgebühren müssen ebenfalls von den Eltern bezahlt werden.
6.1. Erklärungspflicht der Eltern
Alle Eltern sind verpflichtet, dem Verein gegenüber zu erklären, welche Beiträge sie aufgrund der Beitragsordnung zu entrichten haben.
6.2. Zahlungsmodalitäten
Der monatliche Trägerbeitrag ist am Ersten eines Monats fällig. Soweit nicht schriftlich anderweitig vereinbart, dauert die Zahlungspflicht vom Beginn (01.08.) bis zum Ende eines Schul- bzw. Kindergartenjahres (31.07.) unabhängig von der tatsächlichen Aufnahme bzw. dem tatsächlichen Abgang des Kindes. Wird der Vertrag nicht rechtzeitig schriftlich gekündigt, besteht die Zahlungspflicht weiter.
6.3. Finanzgespräche
Werden Eltern neu in den Verein aufgenommen, so führen vom Vorstand beauftragte Vertrauenspersonen mit ihnen ein Finanzgespräch. In diesem Gespräch soll den Eltern die finanzielle Situation von Schule und Kindergarten bewusst gemacht werden. Es soll ihnen das Anliegen der Beitragsordnung plausibel vermittelt werden.
7. Fortentwicklung der Beitragsordnung
Der Vorstand beobachtet kritisch, ob die aktuell gültige Beitragsordnung den Bedürfnissen von Schule, Kindergarten, Kollegien und Elternschaft gerecht wird. Er sammelt und überprüft Kritik, Beschwerden oder Anregungen im Zusammenhang mit der Beitragsordnung. Gegebenenfalls schlägt er der Mitgliederversammlung Verbesserungen oder Änderungen zur Abstimmung vor.
8. Die Investitionshilfe
Die Anschaffung unserer Gebäude und unseres Inventars wurde erst dadurch ermöglicht, dass eine große Zahl von Eltern beim Aufbau tatkräftige Hilfe leistete und dann über viele Jahre hinweg ehrenamtlich mitgearbeitet und auch finanziell dazu beigetragen hat. Auch für den Ausbau der Mittel- und Oberstufe traten diese Eltern in Vorleistung. Für die Erhaltung dieser Werte und auch für neue Projekte benötigen wir weiterhin Finanzmittel. Neu hinzu kommende Eltern, die die bestehenden Einrichtungen nutzen dürfen, zahlen daher bei Eintritt des ersten Kindes in die nachfolgend aufgeführten Stufen jeweils eine nicht rückzahlbare Investitionshilfe: Die Investitionshilfe beträgt ab 01.01.2012: Bei Eintritt in das Zwergenreich 200,00 €; bei Eintritt in den Regelbereich ebenfalls 200,00 € es sei denn zwischen Eintritt in das Zwergenreich und Übergang in den Regelbereich liegen weniger als sechs Monate. Bei Eintritt in die erste Klasse beträgt die Investitionshilfe 400,00 €; bei Eintritt in die 5. Klasse 440,00 € und bei Eintritt in die 11. Klasse 495,00 €.
9. Anmeldegebühr
Da die Bearbeitung der Anmeldungen für die Schule einen hohen Verwaltungsaufwand verursacht und viele Kinder unsere Einrichtungen dann doch nicht besuchen, wird für die Bearbeitung der Anmeldungen eine Gebühr von 30,00 € erhoben.
10. Inkrafttreten
Die Beitragsordnung wurde in der Mitgliederversammlung am 02.09.2008 beschlossen und gilt ab dem 01.01.2009. Änderungen jeweils wie beschlossen.
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